Arbeiten im angrenzenden Ausland
Wenn Sie als freiberufliche Hebamme über die Grenzen hinaus in Frankreich, Österreich oder in der Schweiz tätig werden möchten, müssen Sie einige Formalien beachten.
Um als Hebamme in Frankreich dauerhaft, gelegentlich oder vorübergehend freiberuflich zu arbeiten, müssen Sie
• EU-Mitbürgerin sein oder aus einem vergleichbaren Drittstaat stammen
• einen Berufsabschluss aus einem EU-Mitgliedsstaat haben
• in einem EU-Mitgliedsstaat als Hebamme praktizieren
• die Tätigkeit im Vorfeld der französischen Hebammenkammer anzeigen
Das Formular zur Anzeige der Tätigkeit in Frankreich erhalten Sie auf Anfrage.
Die Anzeige muss jährlich erneuert und Änderungen (z.B. Wohnortwechsel oder Wechsel des Einsatzortes) umgehend gemeldet werden. Folgende Dokumente müssen Sie beilegen:
• Staatsbürgerschaftsnachweis
• Kopie der Berufsurkunde
• Beglaubigte übersetzte Kopien durch einen zertifizierten Übersetzer
• Meldebescheinigung und polizeiliches Führungszeugnis
Schicken Sie Ihre Unterlagen per Brief, Einschreiben, Fax oder E-Mail an:
Conseil national de l’Ordre des sages-femmes
168 Rue de Grenelle 75007 Paris, France
Fax : +33 1 44 18 96 75; Email: contact(at)ordre-sages-femmes.fr
Länderspezifische Bestimmungen müssen zwingend eingehalten werden. Aus Österreich wissen wir, dass empfindliche Bußgelder verhängt werden.
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an das Österreichische Hebammengremium oder an das jeweils zuständige Gesundheitsamt. An Deutschland angrenzend oder im näheren Einzugsgebiet sind das die Gesundheitsämter von Vorarlberg (Bregenz)
Auch in der Schweiz müssen Sie Ihr Tätigwerden den zuständigen Behörden melden. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Gesundheitsdirektion des entsprechenden Kantons.
Gesundheitsdirektionen der direkt an Deutschland angrenzenden Kantone: