Rechte und Pflichten
Während der Schwangerschaft und auch später als Familie haben Sie eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, die gesetzlich verankert sind.
Während der Schwangerschaft:
Wenn die schwangere Frau auf Grund von Komplikationen in der Schwangerschaft (z.B. vorzeitige Wehen, Frühgeburtsbestrebungen, starkes Schwangerschaftserbrechen usw.) nicht in der Lage ist, ihren Haushalt zu führen, kann Haushaltshilfe/Familienpflege nach § 199 RVO verordnet werden. In diesem Fall muss nicht, wie sonst üblich, ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt leben.
In der Schwangerschaft verlangen manche Krankenkassen immer eine ärztliche Verordnung, andere Krankenkassen akzeptieren eine Hebammenverordnung. Dies ist im Einzelfall zu klären.
Nach der Geburt:
Ebenfalls auf § 199 RVO greift die Haushaltshilfe/Familienpflege nach der Geburt zurück. Die Verordnung von Haushaltshilfe/Familienpflege durch die Hebamme ist grundsätzlich in den ersten 6 Tagen nach der Geburt möglich. Fast alle Krankenkassen bewilligen für diesen Zeitraum bis zu 8 Std./Tag, wenn dies von der Hebamme so verordnet und von der Familie beantragt wird.
Benötigt die Frau im Wochenbett Hilfe über einen längeren Zeitraum, muss sie eine ärztliche Verordnung mit genauer Diagnose bei der Krankenkasse vorlegen. Ob hier § 199 RVO oder § 38.2 SGB V (Haushaltshilfe bei ambulanter Erkrankung) zu Grunde gelegt wird, liegt im Ermessen der Krankenkasse.
Diese Einstufung wirkt sich aus auf eine eventuelle Forderung der Krankenkasse nach Zuzahlung durch die Versicherten. Haushaltshilfe/Familienpflege nach § 199 RVO ist von der Zuzahlung befreit, wohingegen Frauen, die Haushaltshilfe/Familienpflege nach § 38 SGB V erhalten, eine Zuzahlung von 5,00 € bis 10,00 € pro Tag je nach Anzahl der Stunden leisten müssen.
Im Krankheitsfall:
Auch bei Krankheit der haushaltsführenden Person kann Haushaltshilfe/Familienpflege beantragt werden. In diesem Fall benötigen sie eine Verordnung des Arztes und einen Antrag auf Haushaltshilfe von ihrer Krankenkasse. Da dies eine Satzungsleistung (= Kann-Leistung) der einzelnen Krankenkasse ist, muss vor Beginn des Einsatzes geklärt werden, ob die Krankenkasse der Versicherten die Kosten übernimmt.
Hierbei handelt es sich um Regelungen für Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind. Im Katalog der Privaten Krankenversicherungen ist Unterstützung durch Haushaltshilfe in der Regel nicht vorgesehen. Es ist aber in jedem Fall ratsam, sich bei der Versicherung zu informieren.
Haushaltshilfe kann durch Familienpflegedienste oder auch privat organisiert werden.
Im Laufe der ersten Lebenswoche muss jedes Baby beim Standesamt seines Geburtsortes angemeldet werden, wobei der Wohnort unerheblich ist.
Bei Babys, die im Krankenhaus geboren werden, bieten die Standesämter den Service an, die Babys von der Klinik aus anzumelden. Eltern, deren Baby nicht im Krankenhaus geboren wurde, erhalten von der Geburtshebamme eine Geburtsbescheinigung, die dem Standesamt vorzulegen ist.
Die Anmeldung muss von mindestens einem Elternteil vorgenommen werden, wobei es auch möglich ist, eine Vertrauensperson mit einer entsprechenden Vollmacht mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, vor der Anmeldung mit dem Standesamt telefonischen Kontakt aufzunehmen, da oft unterschiedliche Unterlagen benötigt werden.
Vorname:
Ein wesentliches Merkmal eines Vornamens ist seine eindeutige Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, verlangt die Gesetzgebung einen weiteren eindeutigen Vornamen. Sollten Sie sich für einen hier nicht gebräuchlichen Vornamen entscheiden, erkundigen Sie sich, ob ein Nachweis über die Eintragungsfähigkeit des Namens benötigt wird. Werden zwei Namen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen also nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen. Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensrecht als unwiderruflich ausgeübt.
Familienname:
Abhängig von der Lebenssituation gibt es folgende Möglichkeiten:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (verheiratet/gemeinsame Sorgerechtserklärung), so entscheiden sie gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Haben sie bereits ein gemeinsames Kind, welches unter Ihrer gemeinsamen Sorge steht, so ist der Familienname dieses Kindes bindend für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Kann keine Einigung herbeigeführt werde, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann jedoch dem Kind mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich. Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen sind eventuell andere Namensführungen möglich. Es ist empfehlenswert, vorab telefonische Informationen bei dem jeweiligen Standesamt einzuholen.
Verheiratete Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind.
Bei ledigen Paaren ist es notwendig, dass die Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
Die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht können auch schon vor der Geburt beim Jugendamt, Abteilung Vormundschaftswesen beantragt werden. Für die Vaterschaftsanerkennung müssen von beiden Eltern die Ausweise, die polizeiliche Meldebestätigung, gegebenenfalls die gültige Aufenthaltsgenehmigung, und der Mutterpass vorliegen. Diese Anerkennung wird erst mit der urkundlichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Nach der Geburt kann der Vater die Vaterschaft beim Jugendamt (kostenlos), vor dem Standesbeamten, bei einem Notar oder vor der Urkundsperson des Amtsgerichts anerkennen. Dabei sind folgende Unterlagen mitzubringen: Geburtsurkunde des Kindes, Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter, Personalausweise oder Reisepässe, Einkommensnachweise des Vaters, wenn der Unterhalt für das Kind festgelegt werden soll, Nachweise über evtl. weitere Unterhaltsverpflichtungen des Vaters. Die Beurkundung der Erklärungen kann auch getrennt erfolgen, wenn ein gemeinsames Erscheinen (wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen) nicht möglich ist.
Wir empfehlen Ihnen, sich telefonisch mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.
Weitere Informationen zum Sorgerecht und zu Unterhaltszahlungen finden Sie unter