Die Hebammenlandesverbände und der DHV haben ein Gutachten zur rechtlichen Bewertung der Tätigkeit als Familienhebamme in Auftrag gegeben. Grund dafür war die Notwendigkeit, Rechtssicherheit u. a. für die Aufsichts-Zuständigkeit zu bekommen. Das Rechtsgutachten weist darauf hin, dass durch die Novelle des Bundeskinderschutzgesetzes (01.01.2012) Lücken entstanden sind. Diese zu schließen ist aber nicht Aufgabe der Rechtsabteilungen der Hebammenverbände. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, diese Lücken durch eine weitere Novelle unter Einbeziehung der Rahmenbedingungen für die Frühen Hilfen zu schließen.

Die Familienhebamme erbringt ihre Leistung an der Schnittstelle zwischen Gesundheitshilfe und Jugendhilfe. Mit Blick auf die Aufsichtspflicht und arbeitet sie somit oft in einer Grauzone. Die Aufsicht haben unterschiedliche Institutionen und Ämter. Die oberste Aufsichtsbehörde für die Hebammen und somit auch für die Familienhebamme ist und bleibt das Gesundheitsamt:

• Berufsaufsicht: nach § 11 der BO das Gesundheitsamt, auch über alle berufsqualifizierenden Tätigkeiten
• Gesamtverantwortung des Jugendamtes: nach § 79 Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt insofern ein Aufsichts- und Weisungsrecht, als dass die Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erfüllt werden müssen: zielgerichtet, ohne inhaltliche Vorschrift hinsichtlich der Berufsausübung
• Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers: nach § 315 BGB hat ein Arbeitgeber (sofern vorhanden) das Direktionsrecht hinsichtlich Organisation und Abläufe

Die Abgrenzung zu den vergleichbaren Berufsgruppen und welche Besonderheit der Arbeit der (Familien)hebamme zukommt, ist in folgenden Gesetzen beschrieben:

• § 25 HebG (Berufsbezeichnung)
• § 5 HeilPrG (Ausübung der Heilkunde)
• § 4 HebG (Vorbehaltene Tätigkeiten)

Rechtsgutachten zur rechtlichen Bewertung der Tätigkeit als Familienhebamme. Erstellt durch Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller. September 2017