In Übereinstimmung mit den verbandseigenen ethischen Grundsätzen setzt sich der Deutsche Hebammenverband e. V. entschieden dafür ein, dass schwangere Frauen umfassende und klar verständliche Informationen erhalten, die ihnen informierte Entscheidungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn eine Frau ungewollt schwanger wird und sich gegen das Austragen des Kindes entscheidet. Diese schwerwiegende Entscheidung kann von der betroffenen Frau nur dann gefällt werden, wenn sie sich umfassend und neutral über die physischen und psychischen Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs informieren kann.

§ 219a StGB steht in seiner geltenden Fassung diesem Recht auf Transparenz und Information entgegen und sollte ersatzlos gestrichen werden. Informationen über den medizinischen Eingriff des Schwangerschaftsabbruchs auf ärztlichen Webseiten entsprechen dem sachlichen Informationsbedarf von Frauen und dürfen daher nicht als Werbung im Sinne des § 219a StGB gelten.

Die Verurteilung von Kristina Hänel, einer Ärztin, die auf Ihrer Website Informationen zum Schwangerschaftsabbruch veröffentlicht, hat bundesweit Aufsehen erregt (wir berichteten) und die Debatte um den § 219a neu entfacht.

Der Deutsche Hebammenverband e. V. hat seine Positionierung zum § 219a StGB veröffentlicht.

Positionierung des Deutschen Hebammenverbands e. V. zum § 219a StGB (25.01.2019)