Die einrichtungsbezogene Impfpflicht (Impfung gegen COVID-19) ist zum 1.1.2023 außer Kraft getreten.
Bescheide, in denen nichtgeimpften Hebammen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, müssten zunächst befristet erteilt worden sein. Fehlt in einem Bescheid eine solche Befristung, sollte sich die Hebamme gegen den Bescheid wehren. Zwar könnte sie nebenbei bereits die Tätigkeit wieder aufnehmen, da der Bescheid offensichtlich nach Ablauf der Impfpflicht rechtswidrig geworden ist. Allerdings sollten Hebammen hier nicht ohne anwaltliche Beratung agieren, sondern sich kurz rückversichern.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die DHV-Rechtsstelle im Mitgliederbereich des DHV.